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Kinderschutz-Dokumentation nach § 8a SGB VIII

FamLoop unterstützt Ihren Träger im Verfahren nach § 8a SGB VIII – nach Ihrer eigenen Vorlage. Einschätzen und entscheiden tun Menschen.

Kinderschutz im Alltag

Funktionen für den Kinderschutz

Einschätzung nach § 8a, geführt

Sorge um ein Kind – und der Vordruck liegt im Büro, die Leitung erfährt es zu spät.

Vier Schritte am Handy nach der Vorlage des Trägers; Leitung und Kinderschutzfachkraft bekommen gleich eine Aufgabe. Abschließen darf eine zweite Person, die Leitung allein nur ohne akute Gefährdung und ohne so viel Rot, dass die Kinderschutzfachkraft beteiligt sein muss. Danach nur Nachträge, jeder Zugriff protokolliert. FamLoop leitet kein Ergebnis ab, entscheiden tut ein Mensch.

Aktennotiz zwischen den Terminen

Die Mutter ruft Sonntagabend an – festgehalten wird es nirgends, und wer reagiert, weiß keiner.

Aktennotiz schreiben: steht zwischen den Dokumentationen, zählt keine Stunde, und „noch zu tun" bleibt, bis jemand mit einem Satz „Erledigt" drückt.

„Was aufgefallen ist“

Die Leitung erfährt Lücken erst im Hilfeplangespräch.

Je Familie eine Zeile: seit 16 Tagen kein Eintrag, Bewilligung endet – was in Ordnung ist, steht nicht da.

Wird in einer Dokumentation der Familienhilfe „Sorge um das Kind“ gewählt, steht die Familie dort, bis eine Einschätzung nach § 8a begonnen ist.

Vertretung nach Leistungsvereinbarung

Ab wann muss vertreten werden? Bei § 8a anders?

Kandidatinnen mit Ampel; Pflicht und Anteil kommen aus der Vereinbarung des Falls.

Für Familien mit Meldung nach § 8a gilt die eigene Vertretungsregel Ihrer Vereinbarung, wenn sie hinterlegt ist (nur Familienhilfe).

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